§ 3.
(1) Verlorene Ansprüche im Sinne des § 1 sind nach Maßgabe und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 des Siebenten Rückstellungsgesetzes vom 14. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 207, zu erfüllen.
(2) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen der §§ 8 bis 13 und 15 bis 18 des im Abs.bezeichneten Bundesgesetzes sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
1. Die Verpflichtung der unter § 8, Abs. (1), Z. 3, genannten Personen besteht, wenn sie zur Rückgabe des Unternehmens verpflichtet worden sind, unbeschadet der in § 8 des Rückgabegesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, vorgesehenen Regelung der Ersatzansprüche.
2. In den Fällen des § 8, Abs. (3), können die dort bezeichneten Ansprüche gegen den Bund geltend gemacht werden.
3. Unter „gesetzlichen Kündigungsfristen“ sind Kündigungsfristen zu verstehen, die nach den am 5. März 1933 geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten waren.
Schlagworte
BGBl. Nr. 207/1949, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 3, BGBl. Nr. 55/1947, § 8 Abs. 3
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Gesetzesnummer
10000222
Dokumentnummer
NOR12003771
alte Dokumentnummer
N1194911227S
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