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§ 1 Drittes Rückgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.1949

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen in Österreich, die die Berechtigten zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – verloren haben; als ein solcher Verlust ist auch eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Nichterfüllung von Dienstnehmeransprüchen bei fortdauerndem Dienstverhältnis anzusehen, sofern sie durch politische Gründe bedingt waren.

(2) Der Verlust eines Anspruches nach Abs.ist insbesondere anzunehmen, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des Verlustes politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber nicht nachweist, daß der Anspruch aus anderen als politischen Gründen verlorengegangen ist.

(3) Berechtigte im Sinne des Abs.sind Personen, die

  1. a) Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltansprüche bei Fortdauer des Dienstverhältnisses
  2. b) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im Zusammenhang mit dessen Auflösung
  3. c) auf Grund eines Dienstvertrages, einer Dienst- oder Pensionsordnung zustehende Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche

Schlagworte

§ 1 Abs. 1, Lohnanspruch, Gehaltsanspruch, Abfertigung, Rente, Dienstordnung, Ruhegenußanspruch

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

10000222

Dokumentnummer

NOR12003769

alte Dokumentnummer

N1194911225S

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