§ 1.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche aus Privatdienstverhältnissen in Österreich, die die Berechtigten zwischen dem 5. März 1933 und dem 13. März 1938 auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – verloren haben; als ein solcher Verlust ist auch eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses sowie die Nichterfüllung von Dienstnehmeransprüchen bei fortdauerndem Dienstverhältnis anzusehen, sofern sie durch politische Gründe bedingt waren.
(2) Der Verlust eines Anspruches nach Abs.ist insbesondere anzunehmen, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des Verlustes politischer Verfolgung unterworfen war und der Dienstgeber nicht nachweist, daß der Anspruch aus anderen als politischen Gründen verlorengegangen ist.
(3) Berechtigte im Sinne des Abs.sind Personen, die
- a) Gehalts(Lohn)- oder sonstige Entgeltansprüche bei Fortdauer des Dienstverhältnisses
- b) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis im Zusammenhang mit dessen Auflösung
- c) auf Grund eines Dienstvertrages, einer Dienst- oder Pensionsordnung zustehende Ruhe- oder Versorgungsgenußansprüche
- ganz oder teilweise verloren haben.
Schlagworte
§ 1 Abs. 1, Lohnanspruch, Gehaltsanspruch, Abfertigung, Rente, Dienstordnung, Ruhegenußanspruch
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2023
Gesetzesnummer
10000222
Dokumentnummer
NOR12003769
alte Dokumentnummer
N1194911225S
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