§ 11
Zinsen für Leistungen aus Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz können für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht gefordert werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 11
Zinsen für Leistungen aus Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz können für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht gefordert werden.
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