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§ 23 RHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1948

§ 23

(1) Der Präsident des Rechnungshofes verkehrt mit dem Nationalrat und dessen Ausschüssen unmittelbar, und zwar persönlich oder durch die von ihm entsandten Vertreter.

(2) Er ist verpflichtet, über Gegenstände seines Wirkungskreises dem Nationalrat und dessen Ausschüssen jederzeit Auskunft zu erteilen.

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