Laufende Sühneabgabe.
§ 2
2. Die laufende Sühneabgabe besteht aus
- a) einem Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und
- b) einer besonderen Abgabe von dem Ertrag der grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter des Sühnepflichtigen.
3.Die Sühneabgabepflicht gemäß Z 2, lit. a, beginnt, wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, mit dem Kalenderjahr 1945, wenn die Einkommensteuer im Abzugswege eingehoben wird (Lohnsteuer), mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes und endet
- a) für belastete Personen ((§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1950,
- b) für minderbelastete Personen (§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947) mit Ablauf des Kalenderjahres 1948.
(2) Die Sühneabgabepflicht gemäß Z 2, lit. b, beginnt mit dem Kalenderjahr 1945 und endet
- a) für belastete Personen ((§ 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1950,
- b) für minderbelastete Personen ((§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947)) mit Ablauf des Kalenderjahres 1948.
4.Der Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) beträgt für belastete Personen 20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H.
(2) Die besondere Abgabe gemäß Z 2, lit. b, beträgt für belastete Personen 20 v. H., für minderbelastete Personen 10 v. H. der von diesen Personen zu entrichtenden Grundsteuer. Im Falle eines Miteigentums an grundsteuerpflichtigen Wirtschaftsgütern ist die besondere Abgabe dem sühnepflichtigen Miteigentümer gesondert vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet in diesem Falle jener Teil der Grundsteuer, der dem Anteilverhältnis des Miteigentümers entspricht.
5.Bei der Haushaltsbesteuerung (§§ 26 und 27 des Einkommensteuergesetzes) wird die Sühneabgabe gemäß Z 2, lit. a, den sühnepflichtigen Personen von jenem Teil der veranlagten Einkommensteuer vorgeschrieben, der auf ihre Einkünfte verhältnismäßig entfällt.
(2) Der Haushaltsvorstand haftet für die Sühneabgabe der Angehörigen seines Haushaltes.
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