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Art. 4 § 17 Nationalsozialistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1957

Artikel IV.

Bestimmungen über Kleingärten.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947)

§ 17.

(1) War ein Pachtvertrag auf Grund des XV. Hauptstückes, Abschnitt I, Z 1 des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, aufgelöst, so ist der Verpächter verpflichtet, auf Verlangen des damaligen Pächters mit diesem einen neuen Pachtvertrag zu ortsüblichen Bedingungen über das kleingärtnerisch genutzte Grundstück, das Gegenstand des aufgelösten Pachtvertrages war, abzuschließen, sofern

  1. a) der gegenwärtige Pächter den Pachtvertrag nach Auflösung des vorangegangenen Pachtvertrages entweder als erster Nachfolger oder nach dem 1. November 1953 abgeschlossen hat,
  2. b) der damalige Pächter nicht nach dem 1. November 1953 auf alle Ansprüche aus einem früheren Pachtvertrag verzichtet hat,
  3. c) nicht ein früherer Pächter dieses Grundstückes während der deutschen Besetzung Österreichs aus einem der im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, StGBl. Nr. 10, über die Erfassung arisierter und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogenen Vermögenschaften genannten Gründe auf die dort angegebene Weise an der Ausübung dieses Pachtrechtes behindert worden ist.

(2) Ist der damalige Pächter verstorben, so kann sein Anspruch vom überlebenden Ehegatten oder von den nach einer letztwilligen Verfügung oder nach dem Gesetz erbberechtigten Personen geltend gemacht werden. Kommen hienach mehrere anspruchsberechtigte Personen in Betracht und einigen sie sich nicht darüber, wer den Pachtvertrag abschließen soll, so bestimmt der Verpächter, mit welcher dieser Personen der Pachtvertrag abzuschließen ist.

(3) Das Verlangen auf Abschluß eines Pachtvertrages im Sinne des Abs. 1 ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes zu stellen. Der neue Pachtvertrag wird frühestens am 1. November 1957 wirksam.

(4) Mit dem Wirksamwerden des neuen Pachtvertrages erlöschen die bestehenden Rechtstitel zur Benützung des Grundstückes, soweit sie mit dem neuen Pachtvertrag nicht vereinbar sind.

Schlagworte

StGBl. Nr. 10/1945

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000215

Dokumentnummer

NOR12159991

alte Dokumentnummer

N1194713480J

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