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Art. 18 § 1 Nationalsozialistengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Vorschriften auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

§ 1

1. Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind nachstehende Berechtigungen außer Wirksamkeit gesetzt:

  1. a) Bis zum 30. April 1955 die Berechtigung zur Ausübung des Berufes eines Zahnarztes, Pharmazeuten, Dentisten (Zahntechnikers) oder eines Tierarztes, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist,
  2. b) bis zum 30. April 1950 Berechtigungen zur Ausübung des Berufes eines Arztes, Zahnarztes, Pharmazeuten oder Tierarztes, sofern sie Personen verliehen sind, auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, es sei denn, daß sie nach den Bestimmungen des § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 oder nach den Bestimmungen der Z 4 des Abschnittes II des 1. Hauptstückes für diesen Beruf zugelassen sind.

3. Ärzten, Zahnärzten, Dentisten (Zahntechnikern), Pharmazeuten und Tierärzten, auf die § 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden ist, können aus Gründen des öffentlichen Interesses vom zuständigen Bundesministerium, innerhalb eines Bundeslandes (der Stadt Wien) auch vom zuständigen Landeshauptmann, für die Ausübung des Berufes Auflagen, insbesondere die Ausübung des Berufes an einem anderen Ort, vorgeschrieben werden.

4. Für die Dauer der Außerwirksamkeitsetzung ist die Ausübung der Berechtigung durch einen Stellvertreter (Geschäftsführer oder Pächter) ausgeschlossen.

5. Bei Realapotheken tritt an Stelle der Außerwirksamkeitsetzung das Verbot der Ausübung. Soweit nicht die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 entgegenstehen, sind Besitzern von Realapotheken Verfügungen mit Ausnahme der Veräußerung untersagt.

6. Wer den Vorschriften dieses Hauptstückes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu 10.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

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