Übergangsbestimmungen.
§ 2
5. Pachtverträge über kleingärtnerisch genutzte Grundstücke, die von den im § 4, Abs. (1), und im § 13 des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen als Pächter abgeschlossen sind, gelten mit 27. April 1945 als aufgelöst, wenn für solche Grundstücke vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes einer anderen Person eine provisorische Benützungsbewilligung von der dafür nach ihrem Aufgabenbereich zuständigen Behörde, bei den im Eigentum der österreichischen Staatseisenbahnen stehenden Grundstücken von diesen, ausgestellt wurde. Vorläufige Benützungsbewilligungen für Kleingärten von Personen, die nicht dem erwähnten Personenkreis angehören, sind von der Gemeinde binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aufzuheben.
6. Die Gemeinden haben vorläufige Benützungsbewilligungen für Kleingärten, deren bisherige Inhaber nicht den im § 4, Abs. (1), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Personen angehören, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes aufzuheben.
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