§ 33
Bei der Entscheidung über Einsprüche, über die vor dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes noch nicht entschieden wurde, sind die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 33
Bei der Entscheidung über Einsprüche, über die vor dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes noch nicht entschieden wurde, sind die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)