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§ 33 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 33

Bei der Entscheidung über Einsprüche, über die vor dem Inkrafttreten des Nationalsozialistengesetzes noch nicht entschieden wurde, sind die Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 anzuwenden.

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