§ 32
Je eine Ausfertigung der Entscheidung über den Einspruch ist der betroffenen Person und, falls der Einspruch von einer dritten Person erhoben wurde, auch dem Einspruchswerber zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist den Dienststellen, die Mitteilungen nach § 17, Abs. (1), erstattet haben, zuzustellen.
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