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§ 31 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 31

(1) Wird der Einspruch nicht auf die in den §§ 28 oder 29 bezeichnete Art erledigt, hat die Registrierungsbehörde denselben unter Anschluß einer Abschrift des Meldeblattes und des Registrierungsblattes sowie der sonstigen Unterlagen dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorzulegen.

(2) In Wien entscheiden über die Einsprüche vom Bürgermeister zu errichtende Einspruchskommissionen, die aus je einem rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Bestellung der Vorsitzenden und der Mitglieder sowie der erforderlichen Ersatzmänner erfolgt durch den Bürgermeister. Die Einspruchskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit in nichtöffentlicher Sitzung.

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