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§ 22 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 22

(1) Die Registrierungslisten sind in drei Gleichschriften anzufertigen. Eine Gleichschrift der Listen ist nach Ablauf der Einsichtsfrist (§ 23) dem Bundesministerium für Inneres vorzulegen.

(2) Je eine weitere Gleichschrift der Registrierungslisten bleibt in Verwahrung der Registrierungsbehörde und der Meldestelle. Die Meldeblätter und sonstigen Unterlagen sind bei den Meldestellen als Beilagen zu den Registrierungslisten verwahrt zu halten.

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