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§ 10 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.4.1947

§ 10

(1) Wer nach Erstattung der Meldung im Sprengel einer anderen Meldestelle in der Absicht, länger als drei Monate dort zu bleiben, Aufenthalt nimmt, hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ankunft bei der Meldestelle seines neuen Wohnortes die Bestätigung über die bei der Meldestelle des früheren Wohnortes erfolgte Meldung (§ 15) zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Meldestelle des neuen Wohnortes hat in diesen Fällen von der Meldestelle des früheren Wohnortes eine Abschrift des Meldeblattes, der sonstigen Unterlagen und allenfalls einen Auszug aus der Registrierungsliste einzuholen.

(3) Ist die Eintragung in die Registrierungsliste des früheren Wohnortes bereits erfolgt, hat die Registrierungsbehörde des neuen Wohnortes die Eintragung aus der Registrierungsliste des früheren Wohnortes unverändert zu übernehmen. In der Registrierungsliste des früheren Wohnortes ist die erfolgte Übersiedlung anzumerken.

(4) Ist die betreffende Person in die Registrierungsliste des früheren Wohnortes noch nicht eingetragen, hat die Eintragung lediglich in der Registrierungsliste des neuen Wohnortes zu erfolgen.

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