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§ 7 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 7.

(1) Die Zahl der ständigen Referenten wird nach Maßgabe des Bedarfes durch den Gerichtshof in einer nach § 6 des Verf. G. G. 1930 einberufenen Sitzung festgesetzt.

(2) Eine Vermehrung ihrer Zahl kann in der Regel nur mit Wirksamkeit vom Beginn des nächsten Finanzjahres beschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003513

alte Dokumentnummer

N1194610123N

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