§ 7.
(1) Die Zahl der ständigen Referenten wird nach Maßgabe des Bedarfes durch den Gerichtshof in einer nach § 6 des Verf. G. G. 1930 einberufenen Sitzung festgesetzt.
(2) Eine Vermehrung ihrer Zahl kann in der Regel nur mit Wirksamkeit vom Beginn des nächsten Finanzjahres beschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003513
alte Dokumentnummer
N1194610123N
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