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§ 6 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

II. Referenten (Untersuchungsrichter).

§ 6.

(1) Der Präsident weist jede anfallende Rechtssache einem ständigen Referenten, ausnahmsweise einem anderen Mitglied des Gerichtshofes zu.

(2) Er kann auch einen Korreferenten bestellen.

(3) In den Fällen der Artikel 142 und 143 des Bundes-Verfassungsgesetzes bestellt der Präsident einen Untersuchungsrichter [§ 74, Abs., des Verf. G. G. 1930].

(4) Die einem Referenten (Untersuchungsrichter) oder Korreferenten zugewiesene Rechtssache darf ihm, abgesehen von dem Fall einer längeren Verhinderung, nur mit seiner Zustimmung wieder abgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003512

alte Dokumentnummer

N1194610122N

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