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§ 30 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

§ 30.

(1) Die Beratung beginnt mit dem Antrag des Referenten, dieser hat den Antrag zu begründen und auch über den Stand der Rechtsprechung zu berichten.

(2) Der etwa bestellte Korreferent erhält nach dem Referenten das Wort.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003536

alte Dokumentnummer

N1194610146N

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