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§ 23 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1946

IX. Verhandlungen und Sitzungen.

§ 23.

(1) Bei den Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes erscheinen die Mitglieder in Amtstracht. Diese besteht aus Talar und Barett und ist von der gleichen Art wie die der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes. Die Amtstracht des Präsidenten ist die gleiche wie die des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, die des Vizepräsidenten die gleiche wie die eines Senatspräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes.

(2) Bei den Verhandlungen und Sitzungen sitzen der Vizepräsident zur Rechten, die ständigen Referenten zur Linken des Präsidenten; im übrigen nehmen die Mitglieder und die an ihre Stelle tretenden Ersatzmitglieder ihre Sitze nach dem Lebensalter ein.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2021

Gesetzesnummer

10000208

Dokumentnummer

NOR12003529

alte Dokumentnummer

N1194610139N

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