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Art. 3 § 11 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gem. Art. III § 12 Abs. 1 Z 2 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 11 VerbotsG 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. III § 12 Abs. 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. III § 14 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) sind verhängte Strafen gem. § 11 Abs. 1 VerbotsG 1947, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 11 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.

NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

§ 11.

(1) Ist eine der im § 10, Abs., genannten Personen politischer Leiter vom Ortsgruppenleiter oder Gleichgestellten aufwärts gewesen oder hat sie einem der Wehrverbände oder einer anderen Gliederung mit dem Rang vom Untersturmführer oder Gleichgestellten aufwärts angehört oder ist sie Blutordensträger oder Träger einer sonstigen Parteiauszeichnung gewesen oder hat sie in Verbindung mit ihrer Betätigung für die NSDAP, für einen ihrer Wehrverbände oder für den NS-Soldatenring oder den NS-Offiziersbund Handlungen aus besonders verwerflicher Gesinnung, besonders schimpfliche Handlungen oder Handlungen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen, begangen, so wird sie mit Freiheitsstrafe von 10 bis zu 20 Jahren bestraft, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist.

(2) Durch Verordnung kann bestimmt werden, welche Auszeichnungen als Parteiauszeichnungen zu gelten haben.

NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003486

alte Dokumentnummer

N1194516550S