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Art. 3 § 10 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gem. Art. III § 12 Abs. 1 Z 2 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1 VerbotsG 1947 nicht einzuleiten. Gemäß Art. III Abs. 2 NS-Amnestie 1957 sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gemäß Art. III § 14 Abs. 1 Z 2 NS-Amnestie 1957 sind verhängte Strafen gem. § 10 Abs. 1 VerbotsG 1947, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gemäß Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 NS-Amnestie 1957 gelten Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 10 Abs. 1 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.

1. Statt § 58 StG siehe nunmehr § 242 StGB, BGBl. Nr. 60/1974; 2. ÜR : I. Hauptstück, Abschnitt II, BGBl. Nr. 25/1947; 3. NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947. 4. Zu den Begriffen „Verbrechen“, „Vergehen“ und „Übertretung“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen.

Artikel III: Strafrechtliche Sonderbestimmungen.

§ 10.

(1) Wer in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1933 und dem 13. März 1938 nach Vollendung des 18. Lebensjahres jemals der NSDAP angehört hat und während dieser Zeit oder später sich für die nationalsozialistische Bewegung betätigt hat oder Angehöriger eines der Wehrverbände der NSDAP (SS, SA, NSKK, NSFK) oder des NS-Soldatenringes oder des NS-Offiziersbundes gewesen ist oder wer von der NSDAP als “Altparteigenosse" oder “Alter Kämpfer" anerkannt worden ist, hat sich des Verbrechens des Hochverrates im Sinne des § 58 des St. G. schuldig gemacht und ist wegen dieses Verbrechens mit Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Die Verfolgung auf Grund dieser Bestimmung findet statt, wenn nach Ansicht der Bundesregierung hochverräterische Umtriebe zunehmen oder wenn nach dem Inkrafttreten dieses Verfassungsgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung der Täter sich für die NSDAP, für eine ihrer Gliederungen oder einen ihrer Verbände irgendwie betätigt hat, sich eines Verbrechens oder eines gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßenden Vergehens oder einer solchen Übertretung schuldig gemacht oder sonst eine strafbare Handlung aus habsüchtigen oder anderen verwerflichen Beweggründen begangen hat.

1. Statt § 58 StG siehe nunmehr § 242 StGB, BGBl. Nr. 60/1974;

2. ÜR : I. Hauptstück, Abschnitt II, BGBl. Nr. 25/1947;

3. NOV: XXI. Hauptstück, BGBl. Nr. 25/1947.

4. Zu den Begriffen „Verbrechen“, „Vergehen“ und „Übertretung“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003485

alte Dokumentnummer

N1194516549S