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Art. 2 § 9 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1957

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

§ 9.

(1) Personen, bei denen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes die Sühnefolgen enden oder vor dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes bereits geendet haben, sowie deren Hinterbliebene sind nach Wegfall der entgegenstehenden Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 nach dem Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartigen Bestimmungen zu behandeln, sofern nicht bereits eine solche Behandlung stattgefunden hat. In den Fällen des § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 und 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, oder gleichartiger Bestimmungen hat bei rechtzeitiger Einbringung eines Antrages nach § 45 Abs. 3 als Tag der Wirksamkeit der Verfügung nach diesen Bestimmungen der 1. Oktober 1957, frühestens aber der Zeitpunkt nach Wegfall entgegenstehender Rechtsfolgen einer allfälligen Verurteilung zu gelten. Im Falle der Nachsicht der Fristversäumnis im Sinne des § 45 Abs. 3 hat als Beginn der Wirksamkeit der Verfügung der auf die Zustellung des Bescheides nächstfolgende Monatserste, frühestens jedoch der 1. Oktober 1957 zu gelten. Eine Zahlung von Bezugsvorschüssen im Sinne des § 3 Abs. 2 Beamten-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 134/1945, findet in keinem Fall statt.

(2) Verfügungen gemäß § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945 oder gleichartiger Bestimmungen, die vor dem Ausscheiden nach den Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, oder vor dem Ausscheiden infolge einer Verurteilung wegen einer im § 17 Abs. 2 lit. f des Verbotsgesetzes 1947 oder im § 14 Abs. 1 angeführten strafbaren Handlung getroffen wurden, stehen der Behandlung nach Abs. 1 nicht entgegen.

(3) Den in Abs. 1 genannten Personen oder ihren versorgungsberechtigten Angehörigen auf Grund des ehemaligen Dienstverhältnisses gewährte außerordentliche Versorgungsgenüsse, Untehaltsbeiträge oder andere fortlaufende Unterstützungen sind mit dem Wirksamwerden einer Verfügung nach Abs. 1 einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159982

alte Dokumentnummer

N1194513497J

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