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Art. 2 § 10 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1957

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)

§ 10.

Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits festgesetzter Schuldigkeiten von Sühneabgaben bleibt unberührt. Bei der Einbringung ist jedoch jede Unbilligkeit zu vermeiden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes sind Sühneabgaben sowie die in § 5 Z 2 der Vermögensverfallsamnestie, BGBl. Nr. 155/1956, genannten Beträge, die auf die einmalige Sühneabgabe entfallen würden, nicht mehr festzusetzen. Über anhängige Rechtsmittel ist zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12159983

alte Dokumentnummer

N1194513498J