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Art. 2 § 8 VerbotsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Gem. Art. III § 12 Abs. 1 Z 1 BVG BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) ist ein Strafverfahren wegen des Verbrechens nach § 8 des Verbotsgesetzes 1947 nicht einzuleiten. Gem. Art. III § 12 Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind eingeleitete Strafverfahren einzustellen. Gem. Art. III § 14 Abs. 1 Z 1 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) sind verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, nachgesehen. Gem. Art. III § 15 Abs. 1 Z 2 BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie) gelten verbüßte Verurteilungen wegen des Verbrechens nach § 8 Verbotsgesetz 1947 als getilgt.

1. ÜR: I. Hauptstück, Abschnitt II, BGBl. Nr. 25/1947 2. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

§ 8.

Wer die Anmeldung unterläßt oder über wesentliche Umstände unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder etwas unternimmt, um die Aufnahme eines Registrierpflichtigen in die Liste oder die Vornahme eines Vermerkes zu vereiteln oder die Aufnahme eines Nichtregistrierpflichtigen oder eines unrichtigen Vermerkes zu erwirken, macht sich des Verbrechens des Betruges schuldig und ist hiefür mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

1. ÜR: I. Hauptstück, Abschnitt II, BGBl. Nr. 25/1947

2. Zum Begriff „Verbrechen“ beachte jedoch Art. II iVm Art. X StRAG, BGBl. Nr. 422/1974.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10000207

Dokumentnummer

NOR12003483

alte Dokumentnummer

N1194516547S