I. Abschnitt.
Wiederherstellung der Gerichtsorganisation.
§ 1.
Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes wird die am 13. März 1938 bestandene Organisation der Gerichte, staatsanwaltschaftlichen Behörden und sonstigen Justizanstalten Österreichs wieder hergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10000205
Dokumentnummer
NOR12003367
alte Dokumentnummer
N1194514400S
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