siehe auch § 212 Abs. 3 Z 1 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961
§ 14b.
Für Richter, auf die wegen einer im richterlichen oder Verwaltungsdienst erlittenen Maßregelung, § 4, Abs. (1), des Gesetzes vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, über die Wiederherstellung österreichischen Berufsbeamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden ist und die gemäß § 8, Abs. (2), lit. a, dieses Gesetzes auf einen Dienstposten der neu gebildeten Personalstände übernommen worden sind, erhöht sich die Altersgrenze für jedes infolge dieser Maßregelung vor Zurücklegung des 65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben, in den dauernden Ruhestand.
siehe auch § 212 Abs. 3 Z 1 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961
Schlagworte
StGBl. Nr. 134/1945
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10000205
Dokumentnummer
NOR12003382
alte Dokumentnummer
N1194514415S
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