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§ 1 GOG 1945

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1945

I. Abschnitt.

Wiederherstellung der Gerichtsorganisation.

§ 1.

Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes wird die am 13. März 1938 bestandene Organisation der Gerichte, staatsanwaltschaftlichen Behörden und sonstigen Justizanstalten Österreichs wieder hergestellt.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10000205

Dokumentnummer

NOR12003367

alte Dokumentnummer

N1194514400S