Artikel 3
Art. III: Zur Durchführung dieser Erklärung wird unter Teilnahme aller antifaschistischen Parteirichtungen eine Provisorische Staatsregierung eingesetzt und vorbehaltlich der Rechte der besetzenden Mächte mit der vollen Gesetzgebungs- und Vollzugsgewalt betraut.
Vgl. die Kundmachung über die Einsetzung einer provisorischen
Staatsregierung, StGBl. Nr. 2/1945 und die Regierungserklärung
StGBl. Nr. 3/1945
Schlagworte
Konzentrationsregierung
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10000204
Dokumentnummer
NOR12003363
alte Dokumentnummer
N11945122910
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