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Artikel 5 Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1932

Artikel 5

Artikel 5. Italien verzichtet

  1. a) auf seinen Anspruch für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;
  2. b) auf seinen Anspruch aus allfälligen Berichtigungen der Abrechnungen für Miete von rollendem Material, die im Artikel 3 des Übereinkommens 9 von Portorose vorgesehen sind;
  3. c) auf seinen Anspruch für die Ausgabe der Bons der Cassa Beneta auf dem Gebiete des Königreiches Italien während des Krieges.

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