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Artikel 4 Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1932

Artikel 4

Artikel 4. Österreich verzichtet auf seine Ansprüche

  1. a) für in den während des Krieges besetzen Gebieten vollführten Investitionsarbeiten von öffentlichem Nutzen;
  2. b) für Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich gegen gegenwärtige italienische Staatsangehörige zustehen, die in den Italien angegliederten Gebieten wohnen;
  3. c) für Güter, Bargeld oder Forderungen, die dem ehemaligen Kaisertume Österreich oder - dies hinsichtlich der österreichischen Quote - der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, vom Königreich Italien beschlagnahmt wurden oder in sein Eigentum übergegangen und nicht in den gemäß Artikel 208 des Staatsvertrages von Saint-Germain abgetretenen Gütern inbegriffen sind;
  4. d) für Vorschüsse in der Übergangszeit seitens der Republik Österreich an die italienischen Ressorts in den angegliederten Gebieten durch Behebungen aus dem Erlös der Redlich-Anleihe;
  5. e) für Vorschüsse an die Religionsfonde;
  6. f) für Vorschüsse an private Eisenbahngesellschaften, die ihr Netz in den Italien angegliederten Gebieten haben;
  7. g) für Kosten der Heimbeförderung von Kriegsgefangenen;
  8. h) für von den Kosularvertretungen im Auslande ausgezahlte Unterhaltsbeiträge.

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