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Artikel 5 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 5

Artikel 5. Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muß. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschließt, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.

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