vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 22

Artikel 22. Sollte einer der Hohen Vertragschließenden Teile den vorliegenden Vertrag kündigen, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den anderen vertragschließenden Teil wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen zu Wien, am 26. Jänner 1931 in deutschem und ungarischem Urtext in doppelter Ausfertigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)