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Artikel 21 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 21

Artikel 21. Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald wie möglich in Budapest erfolgen. Der Vertrag tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft.

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