Artikel 19
Artikel 19. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kommt für seine eigenen Kosten und einen gleichen Anteil der Kosten des Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahrens auf.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 19
Artikel 19. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kommt für seine eigenen Kosten und einen gleichen Anteil der Kosten des Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahrens auf.
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