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Artikel 19 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 19

Artikel 19. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kommt für seine eigenen Kosten und einen gleichen Anteil der Kosten des Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahrens auf.

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