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Artikel 15 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 15

Artikel 15. Kommt die im Artikel 12, beziehungsweise im Artikel 14 vorgesehene Schiedsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe eines Begehrens nach schiedsgerichtlicher Austragung zustande, so kann jeder der Streitteile den Streitfall mittels einfacher Klage vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen.

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