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Artikel 14 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1931

Artikel 14

Artikel 14. Die Bestimmungen des Artikels 12 des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der beiden Streitteile, einen Streitfall rechtlicher Natur einvernehmlich mittels einer Schiedsvereinbarung dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unter den Bedingungen und nach dem Verfahren zu unterbreiten, die in dem Statut dieses Gerichtshofes vorgesehen sind.

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