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Artikel 23 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 23

Artikel 23. Das Protokoll der Kommission wird unverzüglich zur Kenntnis der Parteien gebracht. Es bleibt den Parteien überlassen, seine Veröffentlichung zu beschließen.

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