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Artikel 1 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Kapitel I.

Artikel 1

Die friedliche Regelung im allgemeinen.

Artikel 1. Die Streitigkeiten jeder Art, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen sollten und die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet werden könnten, werden unter den durch dieses Übereinkommen festgesetzten Bedingungen einem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen, dem je nach den Umständen, ein obligatorisches oder fakultatives Vergleichsverfahren vorangehen wird.

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