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Artikel 14 Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Norwegen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1931

Artikel 14

Artikel 14. 1. Die Vergleichskommission tritt in Tätigkeit auf einen Antrag, der von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen oder, in Ermanglung eines solchen Einvernehmens, von einer der beiden Parteien an den Vorsitzenden zu richten ist.

2. Der Antrag enthält eine kurze Darstellung des Streitfalls und das Ersuchen an die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zur Herbeiführung eines Vergleichs zu treffen.

3. Geht der Antrag nur von einer der Parteien aus, so ist er von dieser der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen.

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