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Artikel 6. Vertrag über Spitzbergen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1930

Artikel 6.

Unter Vorbehalt der im vorliegenden Artikel enthaltenen Bestimmungen sollen die erworbenen Rechte der Staatsangehörigen der Hohen Vertragschließenden Teile als gültig anerkannt werden.

Forderungen mit Bezug auf Rechte, die vor der Unterzeichnung dieses Vertrages durch Besitzgreifung oder Okkupation entstanden sind, werden nach den Bestimmungen der Anlage geregelt, die dieselbe Kraft und Gültigkeit hat wie der vorliegende Vertrag.

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