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Artikel 3. Vertrag über Spitzbergen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1930

Artikel 3.

Die Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile haben in den Gewässern, Fjorden und Häfen der im Artikel 1 genannten Gebiete gleiches Recht auf Zugang und Aufenthalt zu jedem beliebigen Zweck. Sie können sich daselbst, sofern sie sich nach den örtlichen Gesetzen und Vorschriften richten, ungehindert und bei völliger Gleichberechtigung in der Schiffahrt, in der Industrie, im Bergbau und Handel betätigen.

Mit derselben Gleichberechtigung steht ihnen zu Lande wie auch in den Hoheitsgewässern die Ausübung und der Betrieb jedes Schiffahrts-, Industrie-, Bergwerks- und Handelsunternehmens frei, ohne daß in irgendeiner Beziehung oder zugunsten irgendeines Unternehmens ein Monopol geschaffen werden darf.

Ohne Rücksicht auf etwaige norwegische Bestimmungen für die Küstenschiffahrt sind die Schiffe der Hohen Vertragschließenden Teile auf der Fahrt von oder nach den im Artikel 1 genannten Gebieten sowohl auf der Ausreise als auch auf der Rückreise berechtigt, die norwegischen Häfen anzulaufen, sei es, um Reisende oder Waren an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen, die von oder nach den genannten Gebieten befördert werden sollen, oder aus irgendeinem anderen Grunde.

Es besteht Einverständnis darüber, daß den Staatsangehörigen aller Hohen Vertragschließenden Teile, ihren Schiffen und Waren in keiner Beziehung und besonders nicht hinsichtlich der Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr irgendwelcher Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, die nicht auch Staatsangehörigen, Schiffen oder Waren gegenüber zur Anwendung kommen, die in Norwegen das Recht der Meistbegünstigung genießen; norwegische Staatsangehörige, Schiffe und Waren werden in dieser Hinsicht denen der anderen Hohen Vertragschließenden Teile gleichgestellt und in keiner Beziehung günstiger behandelt.

Der Ausfuhr jeglicher Waren nach dem Gebiet irgendeiner der vertragschließenden Mächte sollen keine anderen oder schwereren Lasten oder Beschränkungen auferlegt werden, als sie für die Ausfuhr von Waren der gleichen Art nach dem Gebiet einer anderen vertragschließenden Macht (einschließlich Norwegens) oder nach irgendeinem anderen Bestimmungslande festgesetzt sind.

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