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Artikel 1. Vertrag über Spitzbergen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1930

Artikel 1.

Die Hohen Vertragschließenden Teile sind miteinander darüber einig, unter den im vorliegenden Vertrage festgesetzten Bedingungen Norwegens volle und uneingeschränkte Staatshoheit über die Spitzbergengruppe anzuerkennen, die außer Björnöen oder Bären-Eiland alle Inseln zwischen dem 10. und 35. Längengrad östlich von Greenwich und zwischen dem 74. und 81. nördlichen Breitengrad umfaßt, insbesondere Westspitzbergen, das Nordostland, Barents-öy, Egde-öy, die Wiche-Inseln, die Hoffnungs-Insel oder Hopen-Eiland und das Prinz-Karl-Land sowie alle dazugehörenden Inseln, Inselchen und Schären, wie sie aus der anliegenden Karte 1) ersichtlich sind.

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1) Der Hinweis auf die Karte fehlt im französischen Text des Vertrages.

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