Artikel 4
Artikel 4. Es besteht Einverständnis, daß die belgische Regierung keine weitere Ablieferung von Wertpapieren in Durchführung des § 10 der Anlage zum Abschnitt IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain verlangen wird, da die Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung durch die vorgenommenen Ablieferungen als erfüllt anzusehen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
