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Artikel 4 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1930

Artikel 4

Artikel 4. Es besteht Einverständnis, daß die belgische Regierung keine weitere Ablieferung von Wertpapieren in Durchführung des § 10 der Anlage zum Abschnitt IV des X. Teiles des Vertrages von Saint-Germain verlangen wird, da die Verpflichtungen der österreichischen Bundesregierung durch die vorgenommenen Ablieferungen als erfüllt anzusehen sind.

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