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Artikel 4 B-VG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Artikel 4

(1) Artikel 4.Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.

(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

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