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§ 30 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 30.

Das hinsichtlich des Grundbuches einer Katastralgemeinde eingeleitete Richtigstellungsverfahren umfaßt auch die in anderen Katastralgemeinden liegenden Nebenbestandteile der in dem betreffenden Grundbuch eingetragenen Grundbuchskörper. Anmeldungen, die sich auf solche Nebenbestandteile beziehen, können daher nicht im Zuge des Richtigstellungsverfahrens erfolgen, das für das Grundbuch derjenigen Gemeinde stattfindet, in der die Nebenbestandteile liegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002384

alte Dokumentnummer

N1193012368P

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