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§ 24 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 24.

Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind.

Schlagworte

§ 65 AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002378

alte Dokumentnummer

N1193012362P

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