§ 24.
Nach Durchführung der Erhebungen ist der Entwurf der Grundbuchseinlage zu verfassen, wenn die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden soll; andernfalls ist der Entwurf der Eintragung (§ 65 Allg. GAG.) auf ein Formblatt für Grundbuchsauszüge zu setzen, in das überdies die zur Beurteilung der Sachlage nötigen bücherlichen Eintragungen aufzunehmen sind.
Schlagworte
§ 65 AllgGAG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002378
alte Dokumentnummer
N1193012362P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
