§ 23.
(1) Die Erhebungen (§ 19 Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.
(2) Bei den Erhebungen sind die gemäß § 22 Allg. GAG. erforderlichen Feststellungen vorzunehmen, insbesondere ist zu ermitteln:
1. ob die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden oder mit dem Gutsbestand eines bestehenden Grundbuchskörpers vereinigt werden soll, im zweiten Fall auch, ob sie
2. ein selbständiges Grundstück bilden oder einem anderen Grundstücke zugeschrieben werden soll.
Schlagworte
§ 19 AllgGAG, § 22 AllgGAG
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10000137
Dokumentnummer
NOR12002377
alte Dokumentnummer
N1193012361P
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