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§ 23 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 23.

(1) Die Erhebungen (§ 19 Allg. GAG.) haben in der Regel bei Gericht stattzufinden. Zu ihnen sind alle bekannten Beteiligten persönlich vorzuladen.

(2) Bei den Erhebungen sind die gemäß § 22 Allg. GAG. erforderlichen Feststellungen vorzunehmen, insbesondere ist zu ermitteln:

1. ob die Liegenschaft einen selbständigen Grundbuchskörper bilden oder mit dem Gutsbestand eines bestehenden Grundbuchskörpers vereinigt werden soll, im zweiten Fall auch, ob sie

2. ein selbständiges Grundstück bilden oder einem anderen Grundstücke zugeschrieben werden soll.

Schlagworte

§ 19 AllgGAG, § 22 AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002377

alte Dokumentnummer

N1193012361P

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