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§ 17 Allg GAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.4.1930

Über den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaft vgl. § 3 BG, BGBl. Nr. 259/1924.

3. Anlegung infolge Vernichtung des Grundbuches.

§ 17.

(1) Der mit der Anlegung des Grundbuches betraute Richter hat dafür zu sorgen, daß die Inangriffnahme der Arbeiten in allen Kreisen der Beteiligten tunlichst bekannt werde. Es empfiehlt sich daher, die Aufnahme entsprechender Mitteilungen in der Tagespresse zu erwirken und die Kreditinstitute, die Kammern der Rechtsanwälte und Notare sowie die beteiligten Gemeindevertretungen, ferner, wenn in der Hauptsache land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben gewidmete Grundstücke in Betracht kommen, auch die Agrarbezirksbehörde und die land- und forstwirtschaftliche Hauptkörperschaft zu verständigen. Hiebei ist auf die Bestimmung des § 17 Allg. GAG. hinzuweisen.

(2) Außerdem ist die zuständige Vermessungsbehörde mit dem Ersuchen zu verständigen, hinsichtlich der betreffenden Katastralgemeinde alle ihr zur Kenntnis kommenden Veränderungen, die den Gegenstand einer bücherlichen Eintragung bilden können, dem mit der Anlegung des Grundbuches betrauten Richter sofort mitzuteilen.

Über den Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaft vgl. § 3 BG, BGBl. Nr. 259/1924.

Schlagworte

Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, § 17 AllgGAG

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000137

Dokumentnummer

NOR12002371

alte Dokumentnummer

N1193012355P

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